AufenthG § 100

Kapitel 10: Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 100 Sprachliche Anpassung [1]

1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. 2Das Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 100 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .