Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze eines Hofladens
BStBl 2002 II S. 701
Der BStBl 2002 II S. 701, Folgendes entschieden:
„
Veräußert ein Landwirt Waren in einem sog. Hofladen, so unterliegt der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie – in begrenztem Umfang – zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte.
Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.
”
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die Grundsätze des a.a.O., auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt worden sind.
Die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Produkte 20 % des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht übersteigt.
Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelsware) grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen zu besteuern. Dies gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des vorgenannten Urteils selbst dann, wenn die sog. Handelsware bezogen auf den Gesamtumsatz des Betriebes und aufgrund ihrer absoluten Höhe von vollkommen untergeordneter Bedeutung ist.
OFD Nürnberg v. - S 7410 - 122/St 43
Fundstelle(n):
PAAAB-36226