Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Erschließungsmaßnahmen;
Anwendungszeitpunkte der bisherigen BMF-Schreiben
Bezug:
Nach dem (IV A 2 – S 7100 – 58/77) konnten die auf die Erschließungsanlagen entfallenden Vorsteuern in Abhängigkeit der Umsätze, die die Bauherren unter Verwendung der Erschließungsanlagen ausführen, abgezogen werden.
Durch (BStBl 2000 I S. 1188) wurde geregelt, dass ein Vorsteuerabzug für die Aufwendungen im Zusammenhang mit Erschließungsanlagen, die zusammen mit dem Grundstück unentgeltlich auf die Gemeinden übertragen werden, nicht mehr möglich ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG). Es wurde beschlossen, die Grundsätze dieses BMF-Schreibens erst auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl I erbracht wurden. Das trat an die Stelle des .
Im (BStBl 2000 I S. 1581) wurden weitere Gestaltungen im Zusammenhang mit Erschließungsmaßnahmen aufgeführt sowie der Regelungsgehalt des übernommen. Dieses Schreiben trat an die Stelle des und war damit auf alle offenen Fälle anzuwenden. Ein Hinweis auf den Anwendungszeitpunkt ist unterblieben.
Auch das (BStBl 2002 I S. 631), das an die Stelle des trat, enthält keine spezielle Aussage zum Anwendungszeitpunkt.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hinsichtlich der im enthaltenen Vertrauensschutzregelung die Auffassung, dass Leistungen im Zusammenhang mit Erschließungsmaßnahmen, die vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens ausgeführt wurden, noch nach den Grundsätzen des zu beurteilen sind.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7100 A - 87 - St I 1.10
Fundstelle(n):
VAAAB-36224