Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes;
Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Az.: w. o. –
Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom – Niedersächsisches Finanzministerium – S 0338 – 10 – 33/G 1400 – 100 – 31 –
Nach dem o. b. gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder sind Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages ab sofort in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.
Hierfür wird im maschinellen Verfahren zur Festsetzung und Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermessbescheide zum nächstmöglichen Termin bei maschinell durchgeführten Festsetzungen ggf. ein Vorläufigkeitsvermerk gesetzt und einer der folgenden Erläuterungstexte ausgedruckt:
Text 891:
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Text 892:
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Festsetzung ist nur vorläufig, soweit die Änderung reicht. Dies gilt auch, wenn der Bescheid gegenüber dem vorangegangenen in weiteren Punkten vorläufig ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Die Einsatzbereitschaft für die maschinellen Programme wird per Eilmitteilung bekannt gegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus für eventuelle weitere personelle Festsetzungen sind diese Erläuterungstexte zu übernehmen.
Die Fälle werden nicht in die Arbeitsliste der vorläufigen Steuerfälle (Fach 70 Teil 8 Nr. 1.4 DA-ADV) aufgenommen.
Im Übrigen gelten die im (BStBl 2003 I S. 338; JURIS-Nr.: FMNR 258000003) getroffenen Regelungen entsprechend.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - G 1400 - 295 - StO 254
Fundstelle(n):
QAAAB-36217