OFD Hannover - S 2706 - 182 - StO 241

Kindergärten oder Kindertagesstätten als Betrieb gewerblicher Art

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind kommunale Kindergärten und Kindertagesstätten als eine wirtschaftliche Tätigkeit zu behandeln, die unter den weiteren Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art begründet.

Kindergärten, Kinderhorte und Kindertagesstätten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften bilden keinen Betrieb gewerblicher Art, weil bei ihnen regelmäßig eine pastorale Aufgabenwahrnehmung im Vordergrund steht, vgl.   S 2706 – 165 – StO 214/S 2706 – 209 – StH 231 .

OFD Hannover v. - S 2706 - 182 - StO 241

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
GAAAB-36216