Häusliches Arbeitszimmer, objektbezogene Abzugsbeschränkung und Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei mehreren Tätigkeiten
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder sind die Rdnrn. 5, 8, 14 und 16 des (BStBl 2004 I S. 143) in folgender Fassung anzuwenden:
Rdnr. 5 Satz 3
„Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist (Rdnrn. 14 – 16).”
Rdnr. 8 Abs. 3
„Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, lassen sich grundsätzlich folgende Fallgruppen unterscheiden: Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten – jeweils – den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitzimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen (> – VI R 27/02 –).”
Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 7.
Rdnr. 14
„Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen anzuwenden (vgl. auch Rdnr. 5), d.h. bei mehreren Nutzern eines häuslichen Arbeitszimmers ist der Höchstbetrag nur einmal zu gewähren und sachgerecht aufzuteilen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind, bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person, zu prüfen.”
In Rdnr. 16 Satz 1
wird das Wort „personenbezogen” gestrichen.
Dieses Schreiben ist – bezüglich der Rdnrn. 5, 14 und 16 – erstmals für Kalenderjahre ab 2005 und für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden.
Dieses Schreiben entspricht dem IV B 2 – S 2145 – 7/04.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2145 - 21 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2145 - 45/St 31
Fundstelle(n):
RAAAB-36208