Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 ff. EStG;
Neuausgabe der Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG als Folgebescheinigung
Bezug:
Nach Tz. 36 des Bezugsschreibens gilt eine Freistellungsbescheinigung ab dem Tag der Ausstellung. Hierzu gilt ergänzend unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder Folgendes:
Sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung erstellt werden, deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der bereits erstellten Freistellungsbescheinigung anknüpft (Folgebescheinigung).
Wird die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung mehr als sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung verlangt oder ist dem Antrag nicht zu entnehmen, dass eine Folgebescheinigung gewünscht wird, ist – entsprechend dem Grundsatz des Bezugsschreibens – eine Freistellungsbescheinigung auszustellen, die ab dem Tag der Ausstellung gültig ist.
Dieses Schreiben entspricht dem IV A 5 – S 2272/6 – 11/04.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2272 - 14 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2272 - 1/St 31
Fundstelle(n):
XAAAB-36206