BFH Beschluss v. - IV R 6/04

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen

Gesetze: FGO § 56

Instanzenzug:

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil ließ es zu. Das finanzgerichtliche Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger am zugestellt. Die Revision ging am beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die Revisionsbegründung sollte bis Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am nachgereicht werden. Am wurde dem BFH per Telefax ein mit dem Datum vom versehener Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger übermittelt, in dem sie um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bat. Mit Verfügung vom , zugestellt am , machte der Senatsvorsitzende die Prozessbevollmächtigte darauf aufmerksam, dass die Revision nicht begründet worden und der Fristverlängerungsantrag verspätet eingegangen sei.

Daraufhin beantragte die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig begründete sie die Revision. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trug sie vor, im Fristenbuch des mit dem Rechtsstreit betrauten Steuerberaters sei die Revisionsbegründung mit der Frist vom vorterminiert worden. Gleichzeitig sei als Fristablauf der notiert worden. Krankheitsbedingt sei der Sachbearbeiter erst am wieder in der Kanzlei gewesen und habe den Antrag auf Fristverlängerung zur Begründung der Revision gestellt. Dieser Antrag sei per Telefax vorab versandt worden. Der Sachbearbeiter habe das Sekretariat angewiesen, dass der Antrag auf Fristverlängerung unbedingt noch am per Telefax übersandt werden müsse. Auf Grund eines Versehens im Sekretariat sei das Telefax jedoch erst am versandt worden.

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist ist im Streitfall versäumt worden.

Den Klägern kann wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht gewährt werden. Sie haben innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO keine Tatsachen vorgetragen, die den ausreichend sicheren Schluss zuließen, dass ihre Prozessbevollmächtigte an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Beruft sich ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe —wie im Streitfall— auf ein „Büroversehen”, so muss er u.a. darlegen und glaubhaft machen, durch wessen Verschulden die Frist versäumt worden ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 36; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 110 AO 1977 Rz. 92a unter Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom X R 198/87, BFH/NV 1989, 711, und vom X R 176/93, BFH/NV 1995, 798). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Die Prozessbevollmächtigte hat lediglich vorgetragen, es handle sich um einen Fehler des „Sekretariats” bzw. (im Schriftsatz vom ) der Sekretärin des Sachbearbeiters. Damit ist die Person, der der Fehler unterlaufen ist, nicht benannt. Erst Recht fehlt es an der in § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO geforderten Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts - etwa in Form einer eidesstattlichen Versicherung der betreffenden Mitarbeiterin. Gegenüber den wenig konkreten Behauptungen der Prozessbevollmächtigten lassen sich mehrere sehr viel wahrscheinlichere Geschehenshergänge denken, die auf ein Verschulden des Sachbearbeiters zurückzuführen wären. So kommt u.a. in Betracht, dass der Fristverlängerungsantrag das Sekretariat erst am erreichte oder dass er das Sekretariat zwar rechtzeitig erreichte, dass aber für die Mitarbeiterin die Notwendigkeit der Versendung per Telefax am nicht erkennbar war. Hätte es sich hingegen so zugetragen, wie die Prozessbevollmächtigte der Kläger behauptet, hätte der Mitarbeiterin bei Versendung des Telefax am auffallen müssen, dass sie dem Auftrag zur sofortigen Versendung am Vortag versehentlich nicht nachgekommen war. Es hätte dann nahegelegen, sofort einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen.

Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (, BFH/NV 1993, 611).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAB-36134