BFH Beschluss v. - XI B 147/02

Instanzenzug:

Gründe

1. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 u.a. die steuerliche Berücksichtigung einer Kleiderspende, deren Wert sie mit 4 392 DM ermittelt hatten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte diese jedoch lediglich mit 25,08 DM entsprechend der vom Spendenempfänger auf der Basis eines Materialpreises von 220 DM/1000 kg ausgestellten Spendenbescheinigung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, der Frage, ob ein Steuerpflichtiger bezüglich einer konkreten Anfrage an das FA auf dessen Aussage vertrauen dürfe, komme in Bezug auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung zu. Außerdem beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel, das Finanzgericht (FG) habe die Klage nicht wegen des fehlenden Nachweises der Höhe der Kleiderspende abweisen dürfen ohne zuvor die von den Klägern benannten Zeugen anzuhören.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss die Beschwerde, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, konkret auf die Rechtsfrage eingehen und ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun (, BFH/NV 2003, 1071). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein (, BFH/NV 2001, 888); im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom BFH geklärt worden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). In einem solchen Fall bedarf es daher besonderer Ausführungen zu den Gründen, warum eine nochmalige höchstrichterliche Entscheidung notwendig erscheint.

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift der Kläger nicht. Wie die Kläger selber vortragen, hat der BFH bereits mehrfach über die Rechtsfrage entschieden, unter welchen Voraussetzungen das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an eine zuvor gegebene, aber unrichtige Auskunft gebunden ist (vgl. etwa , BFH/NV 2003, 883; Urteile vom IX R 28/98, BFHE 198, 403, BStBl II 2002, 714, und vom II R 50/96, BFH/NV 1999, 900). Die Notwendigkeit einer weiteren Entscheidung des BFH haben die Kläger nicht dargetan. Für eine Bindung des FA wäre nach der ständigen Rechtsprechung im Übrigen Voraussetzung, dass der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt und so von der Auskunft erteilenden Person verstanden wurde (, BFH/NV 2001, 296). Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich aber nicht, dass sich die Auskunft auf den von den Klägern verwirklichten Sachverhalt bezog, wonach die Kläger den Wert der Kleidung ohne Begutachtung durch Dritte eigenständig an Hand der Preise eines Second-Hand-Shops erst ermittelten, nachdem die Kleider bereits weggegeben waren. Wenn die Kläger weiterhin geltend machen, das FG habe die —umfangreiche— Rechtsprechung des BFH zur Bindung des FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in ihrem Fall unzutreffend angewandt, so ergibt sich daraus noch nicht, dass die streitige Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1071).

b) Die Beschwerde rechtfertigt auch nicht eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dieser Zulassungsgrund, der die Fälle der Divergenz mit umfasst, setzt die Darlegung voraus, dass das angefochtene Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in einer oder mehreren Divergenzentscheidungen eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus dem angefochtenen Urteil des FG und der/den Divergenzentscheidung(en) unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben und gegenüber gestellt werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Die Kläger beschränken sich aber nur auf die allgemeine Behauptung, das FG hätte bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beachtung von Treu und Glauben der Klage stattgeben müssen.

c) Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit die Kläger geltend machen, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FG hat die Einvernahme der von den Klägern benannten Zeugen abgelehnt, weil weder dargetan noch ersichtlich sei, dass diese „zu den konkret in Rede stehenden Kleidungsstücken verbindlich irgendetwas hinsichtlich des konkreten Wertes bezeugen könnten”.

Auf diese Begründung sind die Kläger mit keinem Wort eingegangen. In der Beschwerde werden als mögliche Zeugen lediglich zwei Bedienstete des FA namentlich genannt, die über den Wert der Kleider keine Aussagen machen könnten, was auch von den Klägern in der Beschwerdebegründung nicht behauptet wird. Es ist danach nicht ersichtlich, dass das Urteil des FG auf der Nichteinvernahme beruhen könnte.

Soweit die Kläger mit den genannten Zeugen aber beweisen wollten, dass die Voraussetzungen einer verbindlichen Zusage des FA vorliegen, fehlt es bereits —wie oben ausgeführt— an der Darlegung, dass sich die Auskunft des FA auf den von den Klägern verwirklichten Sachverhalt bezog. Nur dann könnte das Urteil des FG auf der Nichteinvernahme beruhen.

3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAB-36110