Anhang 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 3, § 3 Nummer 2, 5 und 9, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 24 und § 28 Absatz 1 Nummer 4) [1]
Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Teil 1: Grundsätze
Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen, Notstromaggregate und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:
Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, deren Schwellenwert sie erreicht.
Teil 2: Tätigkeiten
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Nr. | Tätigkeiten | Treibhausgas | ||
1 | Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage,
soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst | CO2 | ||
2 | Anlagen zur
Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige
Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr | CO2 | ||
3 | Anlagen zur
Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts,
Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,
Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas,
Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von
Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,
Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung
von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie
Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage,
sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel | CO2 | ||
4 | Anlagen zur
Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk,
Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage),
einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von
mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW | CO2 | ||
5 |
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,
Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas,
Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas,
Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr | CO2 | ||
6 |
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl
EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,
Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas,
Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas,
Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW | CO2 | ||
7 | Anlagen zur
Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder
Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien | CO2 | ||
8 | Anlagen zur
Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) | CO2 | ||
9 | Anlagen zum
Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen | CO2 | ||
10 | Anlagen zur
Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich
Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt
werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch
soweit in integrierten Hüttenwerken betrieben | CO2 | ||
11 | Anlagen zur
Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung)
bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung
von 20 MW oder mehr, soweit nicht von Nummer 10 erfasst; die Verarbeitung
umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen,
Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen | CO2 | ||
12 | Anlagen zur
Herstellung von Primäraluminium | CO2 PFC | ||
13 | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von
Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel
verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr | CO2 | ||
14 | Anlagen zur
Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500
Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen
Öfen | CO2 | ||
15 | Anlagen zum
Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von
mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je
Tag | CO2 | ||
16 | Anlagen zur
Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird,
einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer
Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO2 | ||
17 | Anlagen zum
Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75
Tonnen je Tag | CO2 | ||
18 | Anlagen zum
Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von
Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO2 | ||
19 | Anlagen zum
Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und
sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr | CO2 | ||
20 | Anlagen zur
Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen | CO2 | ||
21 | Anlagen zur
Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von
mehr als 20 Tonnen je Tag | CO2 | ||
22 | Anlagen zur Herstellung von Industrieruß bei Betrieb von
Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr | CO2 | ||
23 | Anlagen zur
Herstellung von Salpetersäure | CO2 N2O | ||
24 | Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure | CO2 N2O | ||
25 | Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure | CO2 N2O | ||
26 | Anlagen zur Herstellung von Ammoniak | CO2 | ||
27 | Anlagen zur
Herstellung von | CO2 | ||
a) | organischen Grundchemikalien
(Alkene und chlorierte Alkene; Alkine; Aromaten und alkylierte Aromaten;
Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbonsäuren,
Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat,
Acrylnitril; Caprolactam und Melamin) oder | |||
b) | Polymeren (Polyethylen,
Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide,
Polyurethane, Silikone) | |||
mit einer Produktionsleistung von mehr als 100
Tonnen je Tag | ||||
28 | Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff
oder Synthesegas durch Reformieren, partielle Oxidation,
Wassergas-Shiftreaktion oder ähnliche Verfahren mit einer Produktionsleistung
von mehr als 25 Tonnen je Tag | CO2 | ||
29 | Anlagen zur
Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat | CO2 | ||
30 | Anlagen zur
Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum Zwecke
der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit
der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung
der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG,
2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl L 140 vom 5. 6.
2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte | CO2 | ||
31 | Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke
der geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie
2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte | CO2 | ||
32 | Speicherstätte
zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist | CO2 | ||
33 | Flüge, die von
einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch
nur, soweit der
Vertrag über die Europäische
Union in dem Gebiet Anwendung findet.
Nicht unter diese Tätigkeit fallen: | CO2 | ||
a) | Flüge, die
ausschließlich durchgeführt werden, um | |||
aa) | regierende Monarchinnen und
Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen, | |||
bb) | Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen
und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und
Minister | |||
eines Nichtmitgliedstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller Mission zu
befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan
vermerkt ist; | ||||
b) | Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie
Zoll- und Polizeiflüge; | |||
c) | Flüge im Zusammenhang mit
Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie
Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils
zuständigen Behörde vorliegt; | |||
d) | Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28
und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden; | |||
e) | Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne
Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; | |||
f) | Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb
eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung
durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen
nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder
Überführung von Luftfahrzeugen dienen; | |||
g) | Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der
Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen,
unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt; | |||
h) | Flüge von Luftfahrzeugen mit einer
höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilogramm; | |||
i) | Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
auf Routen außerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels
349 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union oder auf
Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro
Jahr, | |||
j) | Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben
a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden,
der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die
Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert
(gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern | |||
aa) | dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines
Kalenderjahres jeweils weniger als 243 solcher Flüge in den Zeiträumen Januar
bis April, Mai bis August und September bis Dezember durchführt oder | |||
bb) | die jährlichen Gesamtemissionen solcher
Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10 000 Tonnen
betragen; | |||
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die
ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und Monarchen und
ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und
Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung
gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden,
sowie | ||||
k) | bis zum 31.
Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von
einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge
jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAE-04517
1Anm. d. Red.: Anhang 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 37) mit Wirkung v. .