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TEHG § 56

Abschnitt 6: Übergangs- und Sonderregelungen

§ 56

Sofern die Europäische Kommission bis zum Ablauf des in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Eintritt der Bedingung nach Artikel 30k Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie veröffentlicht, gilt die Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 nicht für Emissionen aus Brennstoffen, die vor dem in Verkehr gebracht worden sind.

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XAAAJ-86701