Abschnitt 6: Übergangs- und Sonderregelungen
§ 53 Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
Der Betreiber einer Anlage, die
nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und
die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,
ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
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XAAAJ-86701