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TEHG § 51

Abschnitt 6: Übergangs- und Sonderregelungen

§ 51 Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber

(1) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die in § 50 Absatz 2 genannten Anlagen bemisst sich ab dem nach den für neue Marktteilnehmer geltenden Regeln nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842.

(2) Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 bleiben von den Änderungen in Artikel 10a Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAJ-86701