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TEHG § 50

Abschnitt 6: Übergangs- und Sonderregelungen

§ 50 Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs sind in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1 bis 35 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Anlagenbetreiber, die aufgrund einer Änderung der Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes ab dem .

(3) 1Für Anlagen, die nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nur Biobrennstoffe einsetzen dürfen, ist § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des geltenden Fassung bis zum Ablauf des weiter anzuwenden. 2§ 53 bleibt unberührt.

(4) Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 des Anhangs genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs ist Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des geltenden Fassung bis zum Ablauf des weiter anzuwenden.

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XAAAJ-86701