Abschnitt 6: Sanktionen [1]
§ 29 Durchsetzung der Berichtspflicht
1Kommt ein Betreiber seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos. 2Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorlegt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.
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UAAAE-04517
1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 5 zu Abschnitt 6 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 37) mit Wirkung v. .