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TEHG § 29

Abschnitt 4: Besondere Vorschriften

Unterabschnitt 2: Luftverkehr

§ 29 Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr

(1) 1Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. 2Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren.

(2) 1Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,

  1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl L 293 vom , S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder

  2. die

    1. der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl L 219 vom , S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl L 25 vom , S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

    2. keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.

2Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 ab Beginn des Kalenderjahres durchführt oder nach Satz 1 Nummer 2 ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt hat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Erfassung der im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte.

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XAAAJ-86701