Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften [1]
§ 24 Einheitliche Anlage
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der §§ 5 bis 7 und 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
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UAAAE-04517
1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 4 zu Abschnitt 5 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 37) mit Wirkung v. .