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TEHG § 16

Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften

§ 16 Änderung der Identität oder Rechtsform

(1) 1Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, so ist der neue Betreiber, das neue Schifffahrtsunternehmen oder der neue Verantwortliche verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Änderung anzuzeigen, bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zusätzlich auch der Behörde, die für den Vollzug von § 20 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. 2Der neue nach Satz 1 Verpflichtete übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach den §§ 5 und 7.

(2) 1Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. 2Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.

(3) 1Wird über das Vermögen eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. 2Alle Verpflichtungen des Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. 3Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten vorzunehmen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners nach Satz 1 sowie für den Insolvenzschuldner nach Satz 1 als eigenverwaltender Schuldner.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAJ-86701