Voraussetzungen für eine Investitionszulage bei Modernisierungsmaßnahmen an einem Seniorenwohnheim - Auslegung des Tatbestandsmerkmals
"zu Wohnzwecken dienen"
Leitsatz
1) Die BFH-Rechtsprechung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990, derzufolge ein Gebäude nur dann zu Wohnzwecken dient, wenn seine
Räume als Mindestausstattung u.a. eine Küche ein Bad und eine Toilette enthalten, kann nicht uneingeschränkt zur Auslegung
des § 3 InvZulG 1999 herangezogen werden.
2) Die als stationäre Pflegestation genutzten Räumlichkeiten eines Seniorenwohnheims dienen auch dann i.S. des § 3 InvZulG
1999 "zu Wohnzwecken", wenn zwar nicht jedes Pflegezimmer über eine eigene Küche, Bad und WC verfügt, jedoch auf der betreffenden
Etage neben den Pflegezimmern ein Gemeinschaftsraum und eine Teeküche untergebracht sind, die von den Bewohnern zur Zubereitung
von Mahlzeiten genutzt werden kann, und jeweils zwei Heimbewohnern eine zwischen ihren Zimmern gelegene Nasszelle zur Verfügung
steht.
3) Dass den Bewohnern des Seniorenwohnheims außerdem Service-, Pflege- und Betreuungsleistungen angeboten werden, berührt
die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 305 UAAAB-36071
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