Keine Inanspruchnahme der Ansparabschreibung bei Überschreitung des Einheitswerts
Leitsatz
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann keine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, wenn der für ihn festgestellte
Einheitswert die Höchstgrenze von 240.000,-- DM (Streitjahre 1995 und 1996) überschreitet.
In der Nichtberücksichtigung von Geldschulden bei der Ermittlung des maßgeblichen Einheitswerts liegt keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung gegenüber Gewerbebetrieben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 4 Nr. 27 EFG 2005 S. 28 EFG 2005 S. 28 Nr. 1 CAAAB-36051
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