Keine Inanspruchnahme der Ansparabschreibung bei Überschreitung des Einheitswerts
Leitsatz
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann keine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, wenn der für ihn festgestellte
Einheitswert die Höchstgrenze von 240.000,-- DM (Streitjahre 1995 und 1996) überschreitet.
In der Nichtberücksichtigung von Geldschulden bei der Ermittlung des maßgeblichen Einheitswerts liegt keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung gegenüber Gewerbebetrieben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2007 S. 4 Nr. 27 EFG 2005 S. 28 EFG 2005 S. 28 Nr. 1 CAAAB-36051
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