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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 5787/00 VSt

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 4 Abs. 2, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4, StromStG § 11 Nr. 2, StromStV § 15 Abs. 1 Satz 2

Überlassung von Schlachthofräumen und -einrichtungen einschließlich Wartung, Stromversorgung und Kühlung keine zur Entnahme begünstigten Stroms berechtigende Haupttätigkeit des produzierenden Gewerbes

Leitsatz

Ein Unternehmen, das im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung anderen rechtlich selbständigen Unternehmen Schlachthofräume und -einrichtungen einschließlich Wartung, Stromversorgung und Kühlung zur Verfügung stellt, die diese zur Fleischproduktion nutzen, führt nach der maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 93) keine zur Entnahme begünstigten Stroms berechtigende Haupttätigkeit des produzierenden Gewerbes aus, sondern erbringt eine Vermietungsleistung.

Fundstelle(n):
VAAAB-36049

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