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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 K 4618/03 BG EFG 2005 S. 65

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 Satz 1, AO § 181 Abs. 5

Streitwert bei gesonderter Feststellung der Höhe des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer

Leitsatz

  1. Bei einem Rechtsstreit über die gesondert festzustellende Höhe des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der Streitwert nach der betragsmäßigen Auswirkung der begehrten Herabsetzung der Feststellung auf die Höhe der Erbschaftsteuer zu bestimmen.

  2. Auch bei Aufhebung eines Bescheids aus formellen Gründen kommt eine Reduzierung des Streitwerts auf 10% der steuerlichen Auswirkung nur in Betracht, wenn von Beginn an kein weitergehendes Klageziel (hier aber: ersatzlose Aufhebung) verfolgt wurde.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 65
EFG 2005 S. 65 Nr. 1
XAAAB-36044

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