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Auflösung einer § 7g-Rücklage nach Inkrafttreten des § 7g Abs. 7 EStG
Eine vor Geltung des § 7g Abs. 7 EStG nach den allgemeinen Vorschriften gem. § 7g Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 EStG gebildete Rücklage kann gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 19/04, EFG 2004 S. 1443) nach Inkrafttreten des § 7g Abs. 7 EStG auch dann nicht nach dieser Vorschrift aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG im Jahr der Auflösung der Rücklage vorliegen.
→ BBK F. 13 S. 4563, 4617