OFD Chemnitz

Erstattung von ESt bei ZVA

1. Erstattungsansprüche gemäß § 37 Abs. 2 AO

1.1 Allgemeines

Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger (das Finanzamt) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Zahlung ist dann ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt. Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert worden ist, wobei der letzte Verwaltungsakt maßgebend ist (vgl. BStBl 1997 II S. 112).

Im Bereich der Einkommensteuer können sich Erstattungsansprüche beispielsweise aus folgenden Gründen ergeben:

  • Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG)

  • Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) sowie anrechenbarer Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 u. 3 EStG)

  • Durchführung von Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits (teilweise) entrichtet war

1.2 Erstattungsberechtigung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann es trotz der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung des Erstattungsbetrages nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, erforderlich werden, Feststellungen zur Erstattungsberechtigung der beiden Ehegatten zu treffen und ggf. die Höhe des auf jeden Ehegatten entfallenden Erstattungsbetrages zu ermitteln.

Soweit das Finanzamt nach Aktenlage erkennt oder erkennen musste, dass ein Ehegatte aus beachtlichen Gründen nicht mit der Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrags an den anderen Ehegatten einverstanden ist, darf es nicht mehr an den anderen Ehegatten auszahlen (vgl. AEAO zu § 37, Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn die Eheleute inzwischen geschieden sind oder getrennt leben oder wenn dem Finanzamt aus sonstigen Umständen bekannt ist, dass ein Ehegatte die Erstattung an den anderen nicht billigt (vgl. BStBl 1990 II S. 719 und vom , BStBl 1991 II S. 442).

Feststellungen zur Erstattungsberechtigung sind dementsprechend auch dann zu treffen, wenn

  1. das Finanzamt mit Abgabenrückständen eines der beiden Ehegatten (z. B. Einkommensteuer aus getrennter Veranlagung, Umsatzsteuer, Ansprüche aus Haftungsbescheiden) aufrechnen will (vgl. auch VO-Kartei, Teil Aufrechnung, Karte 2, Tz. 2.1.2).

    Erklärt ein Ehegatte erkennbar mit Wissen und Wollen des anderen Ehegatten die Aufrechnung des gesamten Einkommensteuerguthabens gegen eigene Steuerrückstände, so kann darin das Angebot zum Abschluss eines Verrechnungsvertrages hinsichtlich des Guthabensteils des anderen Ehegatten gesehen werden, mit der Folge, dass der Gesamtbetrag aufrechnungsfähig ist.

  2. der Erstattungsanspruch nur eines der beiden Ehegatten abgetreten, gepfändet oder verpfändet worden ist.

    Hier muss die materielle Anspruchsberechtigung aufgrund des Gesetzes (§ 37 Abs. 2 AO) selbst dann geprüft werden, wenn die Eheleute übereinstimmend davon ausgehen, dass der steuerliche Erstattungsanspruch ihnen gemeinsam zusteht (vgl. BFH/NV 1992 S. 145). Zahlt das Finanzamt bei der Zusammenveranlagung aufgrund des gegenüber einem Ehegatten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, ist hierdurch der Erstattungsanspruch des anderen Ehegatten nicht erfüllt. An diesen muss sein Anteil am Erstattungsbetrag (nochmals) ausgezahlt werden. Vom Pfändungsgläubiger kann der zu Unrecht erstattete Betrag zurückgefordert werden (vgl. BStBl 1996 II S. 436). Entsprechendes gilt bei Abtretungen hinsichtlich des Abtretungsempfängers.

  3. ein Ehegatte eine von der gemeinsamen Steuererklärung abweichende Bankverbindung benennt (vgl. Tz. 0) oder die gesonderte Auszahlung seines Guthabens beantragt.

  4. zur Beschränkung der Vollstreckung Steuerschulden für andere Veranlagungszeiträume nach §§ 268 ff. AO aufgeteilt wurden (vgl. Urteil des EFG 2001 S. 901) oder ein entsprechender Antrag vorliegt.

2. Verhältnis von § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG zu § 37 Abs. 2 AO

2.1 Regelungszweck des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG

Aus der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG ergibt sich hinsichtlich des Erstattungsanspruchs keine Gesamtgläubigerschaft der zusammenveranlagten Ehegatten (vgl. BStBl 1983 II S. 162).

Die Vorschrift schafft einen Schuldbefreiungstatbestand, der dem Finanzamt Nachforschungen zur Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten erspart, ohne jedoch die Erstattungsberechtigung i. S. des § 37 Abs. 2 AO zu modifizieren. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass sich Eheleute, die die Zusammenveranlagung beantragen, durch ihre beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererklärung gegenseitig bevollmächtigen können, nicht nur den Steuerbescheid, sondern auch einen etwaigen Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen. Dabei geht die Vorschrift (widerlegbar) von der Annahme aus, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten gebilligt wird (vgl. a.a.O.).

2.2 Ermessensausübung bei der Erstattung

Die gesetzliche Vermutung hinsichtlich der Einziehungsvollmacht gem. § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG ist widerlegbar. Deshalb ist das Finanzamt bei der Ausübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens gehalten, die ihm erkennbaren Interessen des bzw. der jeweiligen Erstattungsberechtigten in seine Entscheidung einzubeziehen. Es darf folglich nicht mehr an einen Ehegatten auszahlen, wenn es erkennt (oder erkennen musste), dass der andere Ehegatte damit aus beachtlichen Gründen nicht (mehr) einverstanden ist (vgl. a.a.O. und Tz. 0).

2.3 Bedeutung der Angabe des Bankkontos in der gemeinsamen Steuererklärung

Ist § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG im Zeitpunkt der Erstattung mangels Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der gegenseitigen Einziehungsbevollmächtigung einschlägig, kann das Finanzamt mit schuldbefreiender Wirkung die Erstattung durch Überweisung auf das in der gemeinsamen Steuererklärung benannte Bankkonto leisten. Hierbei ist unbeachtlich, welcher Ehegatte im Zeitpunkt der Erstattung tatsächlich Inhaber ist. Die nachträgliche bessere Kenntnis des Finanzamtes über die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erstattung ändern, auch soweit hiernach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht anwendbar gewesen wäre, nichts an der Tilgungswirkung der Erstattung auf das benannte Konto.

Wenn die gesetzliche Vermutung nach den im Zeitpunkt der Erstattung vorliegenden Erkenntnissen hingegen als widerlegt gelten muss, kann das Finanzamt an den materiell erstattungsberechtigten Ehegatten nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung auf ein in der Steuererklärung angegebenes Konto, dessen Inhaber der nicht erstattungsberechtigte Ehegatte ist, bzw. auf ein beliebiges Konto der Ehegatten leisten.

Dagegen wird das Finanzamt von seiner Erstattungsverpflichtung frei, wenn und soweit es den Erstattungsbetrag zwar nicht auf das in der gemeinsamen Steuererklärung angegebene Konto, jedoch auf ein anderes Konto des materiell erstattungsberechtigten Ehegatten überweist (vgl. Urteil des Hessischen EFG 1991 S. 291).

Widerrufen die Ehegatten durch gemeinsame Erklärung die Angabe des Bankkontos und geben ein anderes Konto an, so ist der Erstattungsbetrag auf dieses Konto zu überweisen. Widerruft nur einer der Ehegatten die Angabe des Kontos und benennt ein neues Konto, so ist ein die Aufteilung des Erstattungsbetrages erfordernder Umstand gegeben.

3. Verfahren vor Erstattung von Guthaben

Ist die Vermutung der gegenseitigen Einziehungsbevollmächtigung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG entkräftet, so ist beim jeweiligen Ehegatten schriftlich anzufragen, ob eine gesonderte Erstattung des ihm zustehenden (und erstattungsfähigen) Guthabens gewünscht wird und für diesen Fall um Angabe der zu verwendenden Kontoverbindung zu bitten. Das Anschreiben soll mit dem Hinweis verbunden werden, dass das anteilige Erstattungsguthaben auf das ursprünglich in der Steuererklärung benannte Konto überwiesen wird, wenn keine Rückäußerung erfolgt.

Von einem Anschreiben im vorgenannten Sinne ist abzusehen, wenn auf den einzelnen Ehegatten kein Erstattungsguthaben entfällt oder dessen Guthabenteil aus anderen Gründen (insbesondere Aufrechnung, Abtretung, Pfändung) nicht zur Auszahlung gelangen wird.

4. Ermittlung der auf zusammenveranlagte Ehegatten entfallenden Erstattungsbeträge

Ist es erforderlich, die Höhe des auf jeden Ehegatten entfallenden Erstattungsbetrags zu ermitteln (vgl. Tz. 1.2), so gilt Folgendes:

4.1 Grundsatz

Für die Aufteilung von Erstattungsbeträgen sind nicht die Vorschriften der §§ 268 ff. AO anzuwenden. Denn diese Regelungen gelten nur im Vollstreckungsverfahren für die Aufteilung einer Gesamtschuld.

Erstattungsberechtigt ist vielmehr derjenige Ehegatte, auf dessen Rechnung die Zahlung (z. B. die Einkommensteuer-Vorauszahlung) bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln (von wessen Konto) gezahlt worden ist, sondern allein darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. a.a.O. und vom , BStBl 1995 II S. 492).

4.1.1 Erkennbarer Wille (Sonderfall)

Hat der zahlende Ehegatte im Zeitpunkt der Zahlung kenntlich gemacht, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen will, so ist er im Falle der Erstattung allein erstattungsberechtigt.

Erfolgt die Zahlung durch einen Ehegatten erst, nachdem das Finanzamt von einer Scheidung oder Trennung erfahren hat, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will, es sei denn, dass die Ehegatten nach der Trennung am Vorgang der Steuerzahlung so zusammenwirken, dass das Finanzamt vom Willen der Eheleute zur Tilgung der beiderseitigen Steuerschuld ausgehen muss (vgl. a.a.O.).

Auch bei mit nach dem Ableben eines Ehegatten geleisteten Zahlungen des anderen Ehegatten ist von einem erkennbaren Tilgungswillen auszugehen (vgl. EFG 1999 S. 198).

Über die vorgenannten Fälle hinaus ist regelmäßig kein erkennbarer Wille des zahlenden Ehegatten zur ausschließlichen Tilgung der eigenen Steuerschuld anzunehmen.

4.1.2 Kein erkennbarer Wille (Regelfall)

Häufig ist bei zusammenveranlagten Ehegatten die Willensrichtung des zahlenden Ehegatten im Zeitpunkt der Zahlung nicht erkennbar. In solchen Fällen ist bei bestehender und intakter Ehe im Zeitpunkt der Zahlung davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Damit sind beide Ehegatten erstattungsberechtigt.

Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (vgl. und vom , jeweils a.a.O.).

4.2 Erstattung von Körperschaftsteuer, Zinsen und einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen

Führt die Zusammenveranlagung zur Erstattung einbehaltener Lohnsteuer, so ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Arbeitslohn die Lohnsteuer einbehalten wurde (vgl. a.a.O.), denn diese Steuer ist für seine Rechnung an das Finanzamt abgeführt worden (§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG).

Haben beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde, so ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs im Verhältnis des jeweiligen Lohnabzugs des Ehegatten zum Gesamtabzug durchzuführen (vgl. BStBl 1990 II S. 520). Dabei sind die einzelnen Steuerabzugsbeträge getrennt zu betrachten, so dass jeweils die Lohnsteuern, die Kirchensteuern und die Solidaritätszuschläge, die für die Ehegatten einbehalten wurden, einzeln zueinander ins Verhältnis zu setzen sind.

Die genannten Grundsätze gelten sinngemäß bei einer Erstattung auf Grund einbehaltener Kapitalertragsteuer sowie anrechenbarer Körperschaftsteuer und bei gleichzeitiger Erstattung verschiedener Steuerabzugsbeträge.

Erstattungszinsen nach § 233a AO sind im selben Verhältnis wie der Einkommensteuererstattungsanspruch aufzuteilen.

4.3 Beispiele

Beispiel 1

Der Ehemann ist Gewerbetreibender und die Ehefrau Arbeitnehmerin. Die Einkommensteuer wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Ausschließlich infolge Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer (6.500 EUR) ergibt sich eine Steuererstattung von 1.500 EUR.

Erstattungsberechtigt ist allein die Ehefrau, da die Erstattung ausschließlich auf der für ihre Rechnung entrichteten Lohnsteuer beruht.

Beispiel 2

Beide Ehegatten sind Arbeitnehmer. Die Einkommensteuer wird auf 8.000 EUR festgesetzt. Infolge Anrechnung einbehaltener Lohnsteuern (beim Ehemann 5.800 EUR, bei der Ehefrau 4.200 EUR) ergibt sich eine Steuererstattung von 2.000 EUR. Daraus resultiert folgende Erstattungsberechtigung:


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Gesamtsumme
Anteil Ehemann
Anteil Ehefrau
Lohnsteuer Ehemann
5.800 EUR
5.800 EUR
0 EUR
Lohnsteuer Ehefrau
4.200 EUR
0 EUR
4.200 EUR
Summen
10.000 EUR
5.800 EUR
4.200 EUR
prozentual
100 %
58 %
42 %
Erstattung (entsprechend prozentualem Summenanteil)
2.000 EUR
1.160 EUR
840 EUR

Beispiel 3

Keiner der Ehegatten ist Arbeitnehmer. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden ohne besondere Willensäußerung vierteljährlich von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten (oder von dem Konto eines der Ehegatten) überwiesen. Die Einkommensteuerveranlagung führt zu einer Erstattung von 1.000 EUR.

Erstattungsberechtigt sind beide Ehegatten in Höhe von je 500 EUR.

Beispiel 4

Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen, die Ehefrau ist Arbeitnehmerin. Es wurden (ohne besondere Willensäußerung) 3.000 EUR Vorauszahlungen geleistet. Weiterhin wurden von den Kapitalerträgen des Ehemannes 500 EUR Kapitalertragsteuer und vom Arbeitslohn der Ehefrau 1.500 EUR Lohnsteuer einbehalten. Aus der Einkommensteuerveranlagung ergibt sich eine Erstattung von 1.000 EUR. Der Erstattungsbetrag ist wie folgt aufzuteilen:


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Gesamtsumme
Anteil Ehemann
Anteil Ehefrau
Vorauszahlung
3.000 EUR
1.500 EUR
1.500 EUR
Lohnsteuer
1.500 EUR
0 EUR
1.500 EUR
Kapitalertragsteuer
500 EUR
500 EUR
0 EUR
Summen
5.000 EUR
2.000 EUR
3.000 EUR
prozentual
100 %
40 %
60 %
Erstattung
1.000 EUR
400 EUR
600 EUR

Beispiel 5

Wie Beispiel 4, jedoch hat der Ehemann nach (dem Finanzamt bekannter) Trennung erkennbar die Vorauszahlungen allein auf seine Steuerschuld leisten wollen. Es ergibt sich folgende Aufteilung:


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Gesamtsumme
Anteil Ehemann
Anteil Ehefrau
Vorauszahlung
3.000 EUR
3.000 EUR
0 EUR
Lohnsteuer
1.500 EUR
0 EUR
1.500 EUR
Kapitalertragsteuer
500 EUR
500 EUR
0 EUR
Summen
5.000 EUR
3.500 EUR
1.500 EUR
prozentual
100 %
70 %
30 %
Erstattung
1.000 EUR
700 EUR
300 EUR

Beispiel 6

Beide Ehegatten sind Arbeitnehmer und beziehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vorauszahlungen waren nicht zu entrichten.

Die Einkommensteuer wird zunächst auf 30.000 EUR festgesetzt. Angerechnet werden beim Ehemann 8.800 EUR und bei der Ehefrau 13.200 EUR Lohnsteuer. Die Nachzahlung von 8.000 EUR entrichtet allein der Ehemann nach (dem Finanzamt bekannter) Scheidung.

Später wird die Festsetzung geändert und die Steuer auf 20.000 EUR herabgesetzt. Die Erstattung von 10.000 EUR ist wie folgt zu verteilen:

Für die vom Ehemann entrichtete Abschlusszahlung von 8.000 EUR ist durch die spätere Herabsetzung der Steuer der rechtliche Grund weggefallen, denn wäre die Steuerfestsetzung sogleich in richtiger Höhe erfolgt, hätte sich keine Abschlusszahlung ergeben. Sie ist in voller Höhe an den Ehemann zu erstatten. Die verbleibenden 2.000 EUR sind aus der einbehaltenen Lohnsteuer zu erstatten.


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Gesamtsumme
Anteil Ehemann
Anteil Ehefrau
Lohnsteuer Ehemann
8.800 EUR
8.800 EUR
0 EUR
Lohnsteuer Ehefrau
13.200 EUR
0 EUR
13.200 EUR
Summen
22.000 EUR
8.800 EUR
13.200 EUR
prozentual
100 %
40 %
60 %
Erstattung Lohnsteuer
2.000 EUR
800 EUR
1.200 EUR
Erstattung Abschlusszahlung
8.000 EUR
8.000 EUR
0 EUR
Erstattung
10.000 EUR
8.800 EUR
1.200 EUR

Beispiel 7

Wie Beispiel 6, jedoch hat der Ehemann die Abschlusszahlung von 8.000 EUR bei intakter Ehe und ohne besondere Willensäußerung geleistet. Die unverändert bei 10.000 EUR liegende Erstattung aus dem Änderungsbescheid ergibt sich nunmehr abweichend vom Beispiel 6 daraus, dass die Festsetzung auf 22.000 EUR herabgesetzt und die anrechenbare Lohnsteuer des Ehemannes durch Korrektur der Anrechnungsverfügung um 2.000 EUR auf (zutreffend) 10.800 EUR erhöht wird. Das Guthaben ist folgendermaßen aufzuteilen:

Die Abschlusszahlung ist an beide Ehegatten je zur Hälfte und die verbleibenden 2.000 EUR aus der einbehaltenen und angerechneten Lohnsteuer zu erstatten.


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Gesamtsumme
Anteil Ehemann
Anteil Ehefrau
Lohnsteuer Ehemann
10.800 EUR
10.800 EUR
0 EUR
Lohnsteuer Ehefrau
13.200 EUR
0 EUR
13.200 EUR
Summen
24.000 EUR
10.800 EUR
13.200 EUR
prozentual
100 %
45 %
55 %
Erstattung Lohnsteuer
2.000 EUR
900 EUR
1.100 EUR
Erstattung Abschlusszahlung
8.000 EUR
4.000 EUR
4.000 EUR
Erstattung
10.000 EUR
4.900 EUR
5.100 EUR

Beispiel 8

Beide Ehegatten sind Arbeitnehmer. Die Ehefrau erzielt zusätzlich Kapitaleinkünfte.

Die Einkommensteuer wird zunächst auf 4.500 EUR festgesetzt. Angerechnet werden beim Ehemann 1.750 EUR Lohnsteuer und bei der Ehefrau 3.000 EUR Lohnsteuer sowie 250 EUR Kapitalertragsteuer. Die Erstattung von 500 EUR überweist das Finanzamt zutreffend auf das in der Steuererklärung benannte Konto des Ehemannes, da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG vorliegen.

Nachfolgend trennen sich die Ehegatten, wovon das Finanzamt Kenntnis erlangt. Später wird die Steuerfestsetzung geändert und die Steuer auf 3.000 EUR herabgesetzt. Die Erstattung aus dem Änderungsbescheid von 1.500 EUR ist wie folgt zu verteilen:


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Gesamtsumme
Anteil Ehemann
Anteil Ehefrau
Lohnsteuer Ehemann
1.750 EUR
1.750 EUR
0 EUR
Lohnsteuer Ehefrau
3.000 EUR
0 EUR
3.000 EUR
Kapitalertragsteuer Ehefrau
250 EUR
0 EUR
250 EUR
Summen
5.000 EUR
1.750 EUR
3.250 EUR
prozentual
100 %
35 %
65 %
Erstattung
1.500 EUR
525 EUR
975 EUR

Beispiel 9

Wie Beispiel 8, jedoch wird die Steuer im Änderungsbescheid auf 2.000 EUR festgesetzt und die Anrechnungsverfügung dahingehend korrigiert, dass nunmehr (zutreffend) lediglich 750 EUR Lohnsteuer beim Ehemann berücksichtigt werden. Für das Erstattungsguthaben von 1.500 EUR ergibt sich folgende Aufteilung:


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Erstbescheid (Hilfsberechnung)
Gesamtsumme
Anteil Ehemann
Anteil Ehefrau
Lohnsteuer Ehemann
1.750 EUR
1.750 EUR
0 EUR
Lohnsteuer Ehefrau
3.000 EUR
0 EUR
3.000 EUR
Kapitalertragsteuer Ehefrau
250 EUR
0 EUR
250 EUR
Summen
5.000 EUR
1.750 EUR
3.250 EUR
prozentual
100 %
35 %
65 %
Anteil am Erstattungsguthaben
500 EUR
175 EUR
325 EUR


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Änderungsbescheid
Gesamtsumme
Anteil Ehemann
Anteil Ehefrau
Lohnsteuer Ehemann
750 EUR
750 EUR
0 EUR
Lohnsteuer Ehefrau
3.000 EUR
0 EUR
3.000 EUR
Kapitalertragsteuer Ehefrau
250 EUR
0 EUR
250 EUR
Summen
4.000 EUR
750 EUR
3.250 EUR
prozentual
100 %
18,75 %
81,25 %
Erstattungsguthaben aus Erst- und Änderungsbescheid
2.000 EUR
375 EUR
1.625 EUR
Anteil an Erstattung aus Erstbescheid
./. 500 EUR
./. 175 EUR
./. 325 EUR
Erstattung
1.500 EUR
200 EUR
1.300 EUR

5. Kein Einfluss der Ursache der Erstattung auf die Erstattungsberechtigung

Die Frage nach dem Erstattungsberechtigten gemäß 37 Abs. 2 AO ist allein nach dem formalen Gesichtspunkt zu beurteilen, für wessen Rechnung der zu erstattende Betrag gezahlt worden ist. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, in der Person welches Ehegatten Steuerermäßigungstatbestände (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben) verwirklicht worden sind, die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu der Steuererstattung geführt haben. Dies gilt auch in Fällen des Verlustabzugs nach § 10d EStG (vgl. vom und vom , jeweils a.a.O.).

Beispiel 1

Beide Ehegatten sind Arbeitnehmer. Vom Arbeitslohn des Ehemannes waren 12.000 EUR Lohnsteuer, von Arbeitslohn der Ehefrau 8.000 EUR Lohnsteuer einbehalten worden. Die Veranlagung führt zu einer Steuererstattung von 3.500 EUR. Die Erstattung beruht im Wesentlichen auf hohen Werbungskosten des Ehemannes gemäß § 9 EStG. Bei der Ehefrau war nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.

Die Aufteilung des Erstattungsbetrags erfolgt dennoch entsprechend den in Tz. 0 dargelegten Grundsätzen nach dem Anteil an der einbehaltenen Lohnsteuer.

Beispiel 2

Die (zusammenveranlagten) Ehegatten werden Ende des Jahres 02 geschieden. Im Jahre 01 wurden die vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen von je 2.000 EUR von einem gemeinsamen Konto an das Finanzamt überwiesen. Auf die gleiche Weise wurde im Herbst 02 die Abschlusszahlung für 01 in Höhe von 3.000 EUR entrichtet. Im Zeitpunkt der Zahlungen war die Trennung der Eheleute und die bevorstehende Scheidung dem Finanzamt nicht bekannt.

Für das Jahr 02 werden die Ehegatten antragsgemäß getrennt veranlagt. Beim Ehemann ergibt sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Daraufhin ändert das Finanzamt den Einkommensteuerbescheld für 01 gemäß § 10d EStG, indem es mangels abweichendem Antrag den nicht ausgeglichenen Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzieht. Die Änderungsveranlagung führt zu einer Steuererstattung von 4.000 EUR.

Erstattungsberechtigt sind die (früheren) Ehegatten in Höhe von je 2.000 EUR.

6. Verfahren nach Erstattung bzw. sonstiger Verwendung des aufgeteilten Guthabens und bei Streit über den Erstattungsanspruch

Nach Erstattung bzw. sonstiger Verwendung des aufgeteilten Guthabens sind den Ehegatten der jeweils eigene Anteil am Guthaben und, soweit der Anteil (teilweise) nicht zur Auszahlung gelangte, die Verwendung formlos mitzuteilen.

Besteht zwischen dem Finanzamt und einem oder beiden Ehegatten Streit über den Erstattungsanspruch, so ist darüber durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung liegen nur dann vor, wenn die Einwendungen vor Ablauf der Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) erhoben werden. Gegenstand des/der Abrechnungsbescheide(s) kann sowohl die Frage der Erstattungsberechtigung der Ehegatten selbst als auch die Höhe des auf jeden Ehegatten entfallenden Anteils am Erstattungsbetrag sein, ferner die Rechtmäßigkeit der Verwendung (z. B. Aufrechnung) des Guthabenteils.

OFD Chemnitz v.

Fundstelle(n):
WAAAB-35966