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Handelsrecht | unzulässiger Firmenzusatz „Institut”
Das OLG Düsseldorf stellt in seinem Beschl. v. - I-3 Wx 107/04 (Rpfleger 2004, 570) klar, dass der Firmenname „Dolmetscher-Institut e. K.” geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise über die geschäftlichen Verhältnisse der Firma i. S. des § 18 Abs. 2 HGB deshalb irrezuführen, weil sich der gewerbliche Charakter des Instituts hieraus nicht hinreichend deutlich ergibt; ein diesen Umstand klarstellender Zusatz ist aus diesem Grund erforderlich.