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Verbandsrecht | Kammerzugehörigkeit einer Organ-GmbH
Ausreichend für eine IHK-Zugehörigkeit einer nur eigenes Vermögen verwaltenden (Organ-)GmbH ist allein eine nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehende objektive Gewerbesteuerpflicht. Eine restriktive Auslegung dieser Regelung dahingehend, dass auch tatsächlich ein Gewerbebetrieb unterhalten werden müsse, lehnt das .OVG (GewArch 2004, 416) unter Hinweis auf Wortlaut und Zweck der Norm ab (ebenso für Steuerberatungs-GmbH).