Keine Geschäftsveräußerung bei Veräußerung des Betriebsgrundstücks durch die Ehefrau und der Geschäftsausstattung durch den Ehemann
Gesetze: UStG § 1 Abs. 1a
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb ein Autohaus. In den Jahren 1991 bis 1993 ließ er auf einem von seiner Ehefrau gepachteten Grundstück ein Betriebsgebäude errichten. Das Gebäude wurde ab April 1992 für unternehmerische Zwecke verwendet. Die Herstellungskosten des Gebäudes betrugen insgesamt 2 796 261 DM. Die darauf entfallende Vorsteuer von 391 636 DM ließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zum Abzug zu.
Im Streitjahr 1996 sah sich der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, das Geschäft aufzugeben. Deshalb veräußerte er mit notariellem Vertrag vom und Nachtrag hierzu vom die Geschäftsausstattung des Autohauses an die A-GmbH in Gründung (GmbH) für 425 786 DM. In denselben Urkunden veräußerte die Ehefrau des Klägers das Betriebsgelände samt Außenanlagen, aufstehendem Gebäude und Gebäudesonderzubehör an den Geschäftsführer der GmbH B für 4 374 214 DM. Mit dem Erlös führte die Ehefrau Kredite des Klägers bei der X-Bank zurück. Die Neufahrzeuge (Kommissionsware) gab der Kläger an den Hersteller zurück. B vermietete das Grundstück an die GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.
Das FA kam im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung zum Ergebnis, dass beim Kläger neben der steuerpflichtigen Lieferung der Geschäftsausstattung an die GmbH eine steuerfreie Überlassung des Gebäudes an die Ehefrau stattgefunden habe, die eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) zur Folge habe. Dementsprechend setzte das FA die Umsatzsteuer gegen den Kläger fest.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) bejahte ebenfalls eine steuerpflichtige Lieferung der Geschäftsausstattung durch den Kläger an die GmbH und eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Lieferung des Gebäudes an die Ehefrau mit der Folge der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Es verneinte eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, da die Übertragung der Betriebsgrundlagen nicht nur durch den Kläger, sondern durch den Kläger und seine Ehefrau erfolgt sei. Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt. Der Kläger meint, es liege eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor. Nicht die Ehefrau habe das Grundstück mit Gebäude an B veräußert; vielmehr habe er das Gebäude mit Zustimmung seiner Ehefrau an B veräußert; er habe zu keiner Zeit die Verfügungsmacht an dem Gebäude auf seine Ehefrau übertragen. Der Kläger beantragt deshalb, die Revision zuzulassen.
Das FA meint, die Beschwerdebegründung genüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen hält es die Entscheidung des FG für richtig.
II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision unter anderem zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Nach § 116 Abs. 2 FGO ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung” erfordert die Darstellung der bereits bestehenden oder zu erwartenden Unterschiede in der Rechtsprechung oder einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596; vom V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).
Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.
§ 1 Abs. 1a UStG bestimmt: „Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.”
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass nach der bisherigen Rechtsprechung oder der zu erwartenden Rechtsprechung bei der Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG an Stelle „des Veräußerers” auch mehrere Veräußerer treten können.
Soweit der Kläger geltend macht, das Gebäude sei (entgegen dem Wortlaut der Verträge vom 21. und ) von ihm (dem Kläger) an B und nicht zusammen mit dem Grundstück von seiner Ehefrau an B verkauft worden, ist unklar, ob dies nur im Streitfall oder in allen vergleichbaren Fällen gelten soll. Jedenfalls fehlt auch hier jeder Hinweis auf eine bereits bestehende oder zu erwartende divergierende Rechtsprechung.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 83
BFH/NV 2005 S. 83 Nr. 1
WAAAB-35846