BFH Beschluss v. - IV B 234/02

Frage der Adressierung einer Betriebsprüfungsanordnung nach Wechsel der Steuerschuldnerschaft klärungsbedürftig

Gesetze: AO § 196; FGO § 115

Instanzenzug:

Gründe

Die Revision war wegen offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom IV B 50/97 (BFH/NV 1998, 1255 unter 2.a) Zweifel daran geäußert, ob im Falle des Wechsels der Steuerschuldnerschaft, wie er beispielsweise beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG vorliegt, der fortgeführte Firmenname ausreicht, um sowohl das „alte” wie das „neue” Unternehmen als Adressaten eines Gewerbesteuermessbescheides zu bezeichnen. Es ist klärungsbedürftig, ob hieran festzuhalten ist und ob das auch für die Adressierung von Betriebsprüfungsanordnungen gilt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3301
MAAAB-35845