Sanierungskosten nach Erwerb eines Grundstücks mit unrenoviertem Altbau als Gegenleistung
Grunderwerbsteuer (FlNr. a/4, Haus Nr. 29 a)
Leitsatz
Bei mehreren Verträgen ggf. mit anderen Vertragspartnern ist ein Grundstück über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung
kraft Parteiwillens hinaus auch dann in saniertem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein saniertes Grundstück erhält. Dazu muss entweder der
Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in seiner Entscheidung über das „Ob” und „Wie” einer Bebauung gegenüber
dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen sein oder aber ihm muss aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen
Vorplanung ein bestimmtes Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sein. In letzterem Fall
indiziert bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers einen objektiven
engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 722 EFG 2005 S. 722 Nr. 9 EAAAB-35800
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