Rückforderung bei verspäteter Vorlage des Beförderungspapiers
Leitsatz
1. Ist Ausfuhrerstattung nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vorschussweise gewährt worden, ist
die Ausfuhrerstattung bei nicht fristgerechter Vorlage des Beförderungspapiers gem. Art. 18 Abs. 3 VO 3665/87 zurückzufordern,
auch wenn das Papier nach Fristablauf auf Anforderung nachgereicht wird.
2. Das Hauptzollamt ist gegenüber dem Ausführer nicht verpflichtet, auf die rechtzeitige Vorlage des Beförderungspapiers zu
dringen oder auch nur zu prüfen, ob es vorliegt und eine verbindliche Auskunft darüber zu erteilen.
Fundstelle(n): TAAAB-35779
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