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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 67/01

Gesetze: MOG § 10 Abs. 1 MOG § 11 EWGV Nr. 3665/87 Art. 5 Abs. 1 EWGV Nr. 3665/87 Art. 13 EWGV Nr. 2342/92 Art. 3 VwVfG § 48 Abs. 2 EWG-Richtl 64/432 Art. 2 EWG-Richtl 64/432 Art. 3

Vertrauensschutz beim Export von "DDR-Zuchtrindern"

Leitsatz

Hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gab es zum Zeitpunkt der hier streitigen Ausfuhren keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, welche für den Nachweis der Eigenschaft der ausgeführten Rinder aus DDR-Beständen als reinrassige Zuchtrinder die Vorlage bestimmter Nachweisdokumente ausdrücklich vorsahen. Es war bei der Gewährung von Ausfuhrerstattung für reinrassige Zuchtrinder nach einer Bekanntmachung des BML vom (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 194 vom ) so zu verfahren, dass der Ausführer bei der Ausfuhrabfertigung eine von einer zugelassenen Züchtervereinigung ausgestellte Zuchtbescheinigung mit der zusätzlichen Erklärung "im Sinne des Ausfuhrerstattungsrechts als reinrassiges Zuchttier geeignet" vorzulegen hatte.

Fundstelle(n):
ZAAAB-35777

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