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Einkommensteuer | Ehegattenveranlagung von Mitgliedern der NATO-Truppe
Ein Mitglied der NATO-Truppe, das seit über 15 Jahren mit seiner Familie im Inland wohnt, ist nur dann nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn es sich nur wegen seiner Truppenzugehörigkeit im Inland aufhält. Ob dies der Fall ist, ist nicht nur anhand der Einschätzung des Truppenmitglieds selbst und der Bescheinigungen seiner Dienstvorgesetzten zu beurteilen, sondern unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Beweismittelrechts (, rkr., EFG 2004, S. 1434). • Hinweis: Streitig war im Hinblick auf die Durchführung einer Zusammenveranlagung die Frage, ob der Ehemann der Klin., ein in Deutschland stationierter Soldat der USA, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat gelten Zeitabschnitte, in d...