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FG Nürnberg 3.7.2003 VII 370/2001, IWB 21/2004 S. 892

Außensteuerrecht | Erstattung nach § 11 Abs. 2 AStG a. F.

(1) Der mit „Abrechnung” überschriebene Teil des Erstattungsbescheids stellt keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO dar. (2) Der Bescheid über die Festsetzung der Steuererstattung setzt nicht die ESt, sondern den ESt-Erstattungsbetrag nach § 11 Abs. 2 a. F. fest. (3) Der Erstattungsbescheid nach § 11 Abs. 2 AStG a. F. ist Folgebescheid i. S. des § 182 Abs. 1 AO. (4) Die im Feststellungsbescheid nach § 18 AStG gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind für die Feststellung des Erstattungsbetrags nach § 11 Abs. 2 AStG a. F. bindend. Das FA ist daher gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, die Folgerungen aus einem geänderten Feststellungsbescheid nach § 18 AStG zu ziehen (, EFG 2004, S. 949; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH-Az.: I B 178/03).

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