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Allgemeines | Zurückweisung eines niederl. Belasting Adviseur
Ein niederländischer Belasting Adviseur ist gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Bevollmächtigter zurückzuweisen, da er nicht befugt ist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten (, rkr., EFG 2004, S. 1469). • Hinweis: Der in den Niederlanden wohnhafte Kl. hatte den ebenfalls in den Niederlanden ansässigen B zu seiner Vertretung vor dem FG bevollmächtigt. B war als Belasting Adviseur Mitglied der niederländischen Berufsorganisation Nederlands College van Belasting Adviseurs. Das FG wies B als Prozessbevollmächtigten zurück, da er nach den Vorschriften des StBerG nicht befugt ist, geschäftsmäßig, d. h. selbständig und wiederholt bzw. mit Wiederholungsabsicht, Hilfe in Steuersachen zu leisten. Insbesondere war B auch nicht nach § 3 Nr. 4 StBerG befugt, dem Kl. in seinem Verfahren ...BStBl II 2003, S. 422