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Prozessrecht | Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Verspätung infolge Verkehrsstaus
Das OLG Celle hebt in seinem Urt. v. 24. 6. 2004 - 11 U 57/04 (NZV 2004, 463) hervor, dass ein Prozessbevollmächtigter die für ein pünktliches Erscheinen zum auswärtigen Gerichtstermin erforderliche Zeitbedarfsberechung für die voraussichtliche Fahrtdauer (hier computerberechnet: 3,38 Std. für 410 BAB-km) nebst eingeplanter Zeitreserve (hier: 52 min) nicht zu knapp bemessen darf. Ist für ihn jedenfalls angesichts eines unvorhergesehenen einstündigen Verkehrsstaus erkennbar, nicht rechtzeitig zum Termin erscheinen zu können, so hat er, falls über das mitgeführte Handy kein Verbindungsaufbau zum Gericht möglich war, jedenfalls eine Raststätte oder Tankstelle anzufahren, um die Benachrichtigung des Gerichts über die Verspätung via Festnetz zu erreichen.