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Prozessrecht | fehlende Unterschrift unter Klage- und Berufungsschrift
Es widerspräche dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen Verfahrens, das Fehlen einer Unterschrift unter Klage- und Berufungsschrift dem Kläger und Berufungskläger zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er diese Schriftsätze jeweils bereits mindestens eine Woche vor Ablauf von Klage- bzw. Berufungsschrift eingereicht hat, ohne dass das Fehlen einer Unterschrift durch das Gericht beanstandet worden ist ().