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Steuerstrafrecht | notwendige Feststellungen zu einer Steuerstraftat
Die Ermittlung und Darstellung des stl. relevanten Sachverhalts sowie die daraus sich ergebende steuerrechtl. Beurteilung kann durch den Verweis auf ein Geständnis des Angeklagten nicht ersetzt werden. Lediglich die Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern kann als Teil der Rechtsanwendung dann verkürzt und ergebnisbezogen erfolgen, wenn der Angeklagte geständig und zudem sachkundig genug ist, die stl. Auswirkungen seines Verhaltens zu kennen. Fehlt in einem Urteil die Angabe der beweiserheblichen Tatsachen oder ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht dargelegt, wie der Tatrichter die Bemessungsgrundlagen selbst ermittelt hat, ist das Urteil lückenhaft und muss bereits auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht aufgehoben werden (, NStZ 2...