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BMF 22.10.2004 I A 5 - Vw 7216 - 8/04, IV C 5 - S 2361 - 95/04, NWB 46/2004 S. 359

Lohnsteuer | Programmablaufpläne für die Lohnsteuer

Der nach § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG aufzustellende Programmablaufplan für die Herstellung von LSt-Tabellen zur manuellen Berechnung der LSt für das Jahr 2005 wurde mit I A 5 - Vw 7216 - 9/04, IV C 5 - S 2361 - 96/04 bekannt gemacht. Die danach erstellten Tabellen gelten nicht für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG); insoweit wird von der maschinellen Berechnung der LSt ausgegangen. Darüber hinaus wurde mit I A 5 - Vw 7216 - 8/04, IV C 5 - S 2361 - 95/04 mit Wirkung ab 2005 der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden LSt, des SolZ und der Maßstabsteuer für die KiLSt geändert. Beide Programmablaufpläne berücksichtigen den ESt-Tarif i. d. F. des § 52 Abs. 41 EStG sowie bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einheitlich die Bemessungsgrenze „West”...