Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | verdeckte Gewinnausschüttung – Trennung von Beratungs- und Geschäftsführungsleistungen
Eine Trennung von Beratungsleistungen und Geschäftsführungsleistungen ist mit Rücksicht auf die bestehende Vertragsfreiheit auch steuerrechtlich anzuerkennen. Maßgeblich allein ist, ob die vertragliche Ausgestaltung von Anfang an ernstlich gewollt war und die Vergütung nicht ein angemessenes Geschäftsführergehalt überschreitet (vgl. bereits , BFH/NV 1997 S. 902). Die Ausklammerung bestimmter Aufgaben aus dem Geschäftsführungsvertrag darf nicht dazu führen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers doppelt abgegolten wird. Im streitgegenständlichen Beratungsvertrag vor dem waren die Aufgabenbereiche von vornherein eng abgegrenzt, und es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass es aus unternehmerischer Sicht sinnvoll gewesen war, sic...