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Erbschaftsteuerpflicht einer Witwenrente und des Zugewinnausgleichs
Das , hat entschieden, dass eine aufgrund der Gesellschafterstellung des Ehemannes vertraglich begründete und auf die Witwe teilweise übergegangene Rente ein erbschaftsteuerpflichtiger Vermögensvorteil im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist. Eine rückwirkend vereinbarte Zugewinnausgleichsforderung der begünstigten Witwe mindert den steuerpflichtigen Erwerb nach § 5 Abs. 1 ErbStG nicht. § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.