OFD Frankfurt am Main - S 7238 A - 6 - St I 2.30

Steuersatz für die Leistungen von Musikkapellen und Solokünstlern sowie für die Veranstaltungen von Konzerten durch andere Unternehmer

Bezug:

1 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 1. Halbsatz UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind.

Unter den Begriff „Orchester” fallen alle Musiker- und Gesangsgruppen mit zwei oder mehr Mitwirkenden (vgl. Abschnitt 107 Abs. 1 UStR).

2 Mit Urteil vom  – Rs. C-109/023 (BStBl 2004 II S. 337 [Berichtigung S. 482]) hat der EuGH entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Steuersatz in Rechnung gestellt hat.

Diese Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

3 Hiervon zu unterscheiden ist die Steuerermäßigung der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 2. Halbsatz UStG. Unter dem Begriff „Konzert” sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen zu verstehen. Die Mitwirkung eines Orchesters ist dabei nicht erforderlich.

Derartige Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.

Nicht begünstigt sind z. B. gesangliche oder musikalische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher in Gaststätten (Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 UStR).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Darbietung als begünstigte Konzertveranstaltung oder als nicht begünstigte Veranstaltung anderer Art anzusehen ist (der die musikalische und/oder gesangliche Darbietung nur den Rahmen gibt), ist nur auf die Leistung des jeweiligen Unternehmens, nicht auf die seines Auftraggebers abzustellen.

4 Beispiele:

4.1 Eine Kapelle mit zwei Mitwirkenden tritt bei verschiedenen sportlichen Veranstaltungen auf, um Unterhaltungs- und Tanzmusik vorzutragen. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG liegt nicht vor.

Die Leistung der Kapelle an den Veranstalter unterliegt als Orchesterleistung dem ermäßigten Steuersatz. Die Leistung des Veranstalters – sofern steuerbar und steuerpflichtig – an die Besucher stellt eine nicht begünstigte Leistung anderer Art dar, die nicht mehr den Charakter eines Konzerts hat. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG kommt hier nicht zur Anwendung.

4.2 Ein Industrieunternehmen veranstaltet einen Liederabend, bei dem verschiedene Solisten auftreten.

Die Leistungen der Solisten an das Industrieunternehmen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz UStG, weil sie Leistungen erbringen, die mit denen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles oder Chören vergleichbar sind. Die Leistung des Industrieunternehmens an die Gäste stellt eine begünstigte Konzertveranstaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG dar.

4.3 Eine Konzert- und Gastspieldirektion stellt für einen Auftraggeber ein Programm für ein Konzert zusammen. Sie übernimmt gegenüber diesem Auftraggeber außerdem die Durchführung des Konzerts und verpflichtet die mitwirkenden Künstler im eigenen Namen. Der Auftraggeber tritt den Besuchern gegenüber als Veranstalter auf. Die Veranstaltung wird im Rahmen eines „Bunten Abends” erbracht.

Die Musiker erbringen, sofern nicht nach § 4 Nr. 20a UStG befreit, eine steuerermäßigte Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz UStG an die Konzert- und Gastspieldirektion und diese wiederum eine steuerbegünstigte Veranstaltung eines Konzerts an den Auftraggeber (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG). Die Leistung des Auftraggebers an die Besucher unterliegt in diesem Fall dem Regelsteuersatz, da ein „Bunter Abend”, bei dem das gesprochene Wort (Anekdoten, Plaudereien, Witze) im Mittelpunkt steht, welches von musikalischen Darbietungen nur umrahmt wird, keine Konzertveranstaltung darstellt.

4.4 Ein als Solist auftretender Unterhaltungskünstler erbringt im Rahmen von Konzerten Gesangs- und Instrumentaldarbietungen. Mit der Saalanmietung, Organisation, Werbung, Plakatierung, dem Kartenverkauf und ähnlichen Leistungen im Zusammenhang mit diesen Konzertveranstaltungen beauftragt er andere Unternehmer (z. B. eine Konzertagentur), die eindeutig nach außen hin in seinem Namen und für seine Rechnung auftreten. Die Einnahmen werden von diesen Unternehmern nach den Veranstaltungen mit dem Solisten abgerechnet. Als Veranstalter tritt nur der Solokünstler in Erscheinung.

Die Leistungen des Solokünstlers unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG.

Dieser hat die Konzerte selbst veranstaltet, da er gegenüber den Konzertbesuchern als Veranstalter aufgetreten ist und Ort und Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt hat. Die mit der Organisation beauftragten anderen Unternehmer werden lediglich als selbständige Vertreter oder Subunternehmer tätig. Der Solokünstler hat die organisatorischen Maßnahmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung getroffen. Er wurde nicht von den Konzertagenturen verpflichtet, sondern hat diese vielmehr selbst mit der Organisation beauftragt (vgl. BStBl 1995 II S. 348).

Auf die Leistungen dieses Solokünstlers sind die Vorschriften über die Veranstaltung von Konzerten anzuwenden. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. Tz. 3), unterliegen die gesamten Leistungen des Solokünstlers, dem Regelsteuersatz. Die Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz UStG ist in diesem Fall nicht auf die musikalischen Leistungen des Solokünstlers anzuwenden. Eine Aufteilung der Leistungen des Künstlers kommt nicht in Betracht.

Zur Frage der Unternehmereigenschaft von Musikkapellen wird auf – 5/82 – St IV 10, USt-Kartei OFD Ffm. § 2 – S 7104 – Karte 2, verwiesen.

Die Rundverfügung der – 6 – St IV 22 (USt-Kartei OFD Ffm. § 12 Abs. 2 Nr. 7a – S 7238 – Karte 1) ist durch diese Rundverfügung überholt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7238 A - 6 - St I 2.30

Fundstelle(n):
AAAAB-35609