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OFD München - S 1301 - DK - 5 St 42 M

Anwendung des Artikels 23 im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland ansässig sind und in Dänemark Tätigkeiten im Sinne des Artikels 23 DBA ausüben, wird der Arbeitgeber so behandelt, als übe er seine Tätigkeit durch eine in Dänemark gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung aus. Die insoweit an die Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen sind bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung abzuziehen; sie werden somit von dieser getragen. Hieraus folgt für die Arbeitnehmer, dass sie mit den insoweit bezogenen Arbeitslöhnen nach Artikel 15 Abs. 1 DBA ebenfalls der dänischen Besteuerung unterliegen, weil die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel des Artikel 15 Abs. 2 DBA nicht vorliegen. Da sich das Besteuerungsrecht Dänemarks für die Arbeitslöhne aufgrund der Erweiterung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung nach Art. 23 DBA ergibt, ist gem. Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe b, bb) DBA bei der deutschen Besteuerung die Anrechnungsmethode anzuwenden.

In Dänemark unterliegen die Arbeitnehmer aufgrund des Gesetzes zur Besteuerung der Einkünfte aus der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen einer Abzugssteuer auf die Arbeitslöhne in Höhe von 30 v. H., die auch ein ausländischer Ar...

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