Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentsch.; Prüfung eines Verfahrensmangels
Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) durch Übergehen eines Beweisantrages verletzt. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (s. Bl. 11 FG-Urteil), von der bei der Prüfung eines Verfahrensmangels auszugehen ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 f. i.V.m. § 120 Rz. 68), war die Anhörung des Zeugen nicht erforderlich.
Das FG hat auch keine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte stützt, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung auch nicht äußern brauchten (z.B. , BFH/NV 1996, 919); dabei müssen rechtskundig vertretene Beteiligte grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (z.B. , juris-Dok-Nr.: StRE200450714, m.w.N.). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist nicht erst vom FG im Endurteil überraschend in das Verfahren eingebracht worden, sondern schon vorher (in der Klagebegründung vom ; s. dazu auch die Wiedergabe des Klägervortrags auf Bl. 7 FG-Urteil) angesprochen worden.
Nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG und machen geltend, diese sei fehlerhaft; mit solchen Angriffen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2003, 1582, unter 1.).
Fundstelle(n):
SAAAB-35561