BFH Beschluss v. - X B 51/04

Erhöhte Absetzung für Baudenkmäler nach § 7i EStG

Gesetze: EStG § 7i

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

a) Die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dient, muss in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein.

b) Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, „ob eine Steuervergünstigung, deren materielle Voraussetzungen unstreitig vorliegen, auch dann beansprucht werden kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Grundlagenbescheid einer anderen Behörde als eines Finanzamts deshalb nicht ergehen konnte, weil weder die zuständige Behörde noch der Steuerpflichtige die sachlichen Merkmale/Voraussetzungen kannten, an die das Gesetz das Erfordernis des Grundlagenbescheids knüpft”, ist im Streitfall nicht klärungsfähig.

Der Sonderausgabenabzug nach § 10f Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 7i EStG scheitert im Streitfall bereits daran, dass die Baumaßnahmen nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt waren (vgl. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG). Eine Auslegung der Vorschrift gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung schon deshalb nicht in Betracht, weil nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur Aufwendungen begünstigt sind, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Dass die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 7i EStG Rz. 7). Diese Entscheidung kann —entgegen der Auffassung des Klägers in der Beschwerdebegründung— nicht im nachhinein getroffen werden, da in einem solchen Fall die Denkmalschutzbehörde nicht mehr die erforderlichen Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen abklären kann.

Die Überlegung des Klägers in der Beschwerdebegründung, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass weder er noch die zuständige Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Sanierungsarbeiten von der Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Objekts Kenntnis hatten, lässt den Sinn und Zweck der Vorschrift außer Acht. § 7i EStG soll einen steuerlichen Anreiz dafür bieten, mit privatem Kapital kulturhistorisch wertvolle Gebäude (Baudenkmäler) zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BTDrucks 11/5680 S. 1, 9). Keines steuerlichen Anreizes bedarf es aber in den Fällen, in denen ein privater Bauherr ein Gebäude saniert und modernisiert, ohne dass ihm die Denkmaleigenschaft des Objekts bekannt ist.

§ 7i EStG ist nicht gegen den Wortlaut dahin auszulegen, dass die Steuervergünstigung —jedenfalls bei einem Objekt in den neuen Bundesländern— auch dann zu gewähren ist, wenn die Baumaßnahmen nicht in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sind. Die Auslegung eines Gesetzes gegen den Wortlaut ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410, m.w.N.). Hierfür ergibt sich im Streitfall kein Anhaltspunkt.

2. Aus denselben Erwägungen erfüllt die Beschwerdebegründung auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 53
BFH/NV 2005 S. 53 Nr. 1
GAAAB-35526