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BFH Beschluss v. - X R 52/93

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit einer Begrenzung des Sonderausgabenabzugs. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen. Mit der auf § 119 Nr. 5 und 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Revision tragen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) vor:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 233 Nr. 3
BFH/NV 1995 S. 234
KAAAB-35409

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