Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In der Einkommensteuer-Erklärung 1989 beantragten sie eine Steuerermäßigung in Höhe von ... DM für ein Darlehen in Höhe von ... DM gemäß §§ 16, 17 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Als Beleg reichten sie dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --) die Ablichtung einer Bescheinigung einer Berliner Bank vom 31. Dezember 1989 ein. Mit Schreiben vom 9. Januar 1991 bat das FA den Prozeßvertreter der Kläger "zur Gewährung der Berlinvergünstigung ... um Vorlage der Originalbescheinigung der Berliner Bank". Dieser Aufforderung kamen die Kläger nicht nach. Im Einkommensteuerbescheid vom 27. März 1991 berücksichtigte das FA die Steuer ermäßigung nicht. Der Einkommensteuerbescheid wurde am 27. März 1991 durch Aufgabe zur Post versandt. Die Kläger legten am 2. Mai 1991 Einspruch ein, den das FA wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verwarf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 467 Nr. 6 BFH/NV 1995 S. 468 CAAAB-35403
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