Der Kläger und Revisionbeklagte (Kläger) veräußerte am 1. Mai 1989 seinen Tabak warengroßhandel in A für 146 300 DM an seinen Sohn. Von der Veräußerung ausgenommen blieb der betrieblich genutzte und aktivierte Grundstücksteil B, der in das Privatvermögen überführt wurde. Das Grundstück B gehörte dem Kläger und seiner Ehefrau je zur Hälfte und war mit 16,5 % als notwendiges Betriebsvermögen ausgewiesen (33 % betrieblicher Nutzungsanteil, davon 1/2). Der Kläger erklärte einen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 131 208 DM; in der sog. Veräußerungs bilanz zum 1. Mai 1989 war für den betrieblichen Grundstücksanteil ein Wert von 13 266 DM angesetzt worden (Grund und Boden: 104 qm × 100 DM = 10 400 DM, davon 16,5 % = 1 716 DM; Gebäude: 70 000 DM, davon 16,5 % = 11 550 DM). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) setzte in dem Einkommensteuerbescheid vom 15. März 1991, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, einen entsprechenden Veräußerungsgewinn an, der sich um einen Freibetrag von 120 000 DM gemäß § 16 Abs. 4 EStG minderte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 299 BFH/NV 1995 S. 299 Nr. 4 XAAAB-35393
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