Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden wegen der Höhe des Grundfreibetrages erklärte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den Einkommensteuerbescheid 1990 insoweit gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig. Die hiergegen gerichtete Klage setzte das Finanzgericht (FG) gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus, nachdem das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid geändert und ihn -- wegen entsprechender Verfassungsbeschwerden gegen die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen -- auch insoweit gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 für vorläufig erklärt und die Kläger hiergegen Einspruch eingelegt hatten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 251 BFH/NV 1995 S. 251 Nr. 3 NAAAB-35392
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