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BFH Urteil v. - X R 110/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte durch den Betrieb eines Restaurants Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Jahre 1977 bis 1982 ermittelte er den Gewinn durch Bestandsvergleich und legte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) entsprechende Bilanzen vor. Für das Jahr 1983 gab der Kläger weder einen Jahresabschluß noch eine Einkommensteuererklärung ab. Den Gewinn der Veranlagungszeiträume nach 1983 ermittelte er durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 390
BFH/NV 1995 S. 390 Nr. 5
KAAAB-35380

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