Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete ab 1983 ein Wohn- und Geschäftshaus und veräußerte anschließend die in Teileigentum aufgeteilten Wohn- und Gewerbeeinheiten. U. a. wurde im Streitjahr 1985 je eine Wohnung an die Eheleute A und B verkauft. Die Erwerber beabsichtigten die Vermietung der Wohnungen, zunächst wurde zwischen den Vertragsparteien eine gewerbliche Zwischenvermietung vereinbart. In den Kaufverträgen war der Kaufpreis jeweils einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre ab 1983 machte die Klägerin entsprechende Vorsteuern geltend, im Streitjahr unterwarf sie die Veräußerungserlöse der Umsatzsteuer. Aufgrund einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Umsatzsteuer 1985 durch bestandskräftig gewordenen Bescheid fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 665 BFH/NV 1995 S. 665 Nr. 8 BAAAB-35370
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