Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) setzte im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr eine private Pkw- Nutzung in Höhe von 2 150 DM an. In ihrer Umsatzsteuererklärung wies sie u. a. einen Verwendungseigenverbrauch in Höhe von 2 400 DM für die private Pkw- und von 480 DM für die Telefonnutzung aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) folgte dem zunächst. Aufgrund einer späteren Außenprüfung sollte der Verwendungseigenverbrauch für die Pkw-Nutzung dagegen zwischen den Beteiligten einvernehmlich um 100 DM höher mit 2 500 DM angesetzt werden. Der Sachbearbeiter des FA addierte irrtümlicherweise die Differenz zwischen diesem und dem Ansatz in der Gewinnermittlung (350 DM) mit dem Betrag in der Umsatzsteuererklärung (2 400 DM) und kam so unter Einbezug des Eigenverbrauchs infolge privater Telefonnutzung zu einem Betrag von 3 230 DM (statt 2 980 DM). Diesen Betrag setzte er unter der Kennziffer 270 in den Eingabewertbogen ein. Das führte dazu, daß die im Festsetzungsspeicher unter Kennziffer 270 gespeicherten Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zu einem Steuersatz von 14 % (von ursprünglich 34 712 DM) auf den eingetragenen Betrag reduziert, dagegen die unter Kennziffer 272 (Verwendung von Gegenständen) enthaltenen Beträge nicht berichtigt wurden. Im geänderten Bescheid des FA wurden so steuerpflichtige Umsätze (einschließlich des Eigenverbrauchs) zu einem Steuersatz von 14 % in Höhe von 8 412 DM ausgewiesen. Aus der Anlage zum Bescheid war lediglich ersichtlich, daß das FA bei der privaten Pkw-Nutzung von 2 500 DM ausgegangen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 937 BFH/NV 1995 S. 937 Nr. 11 KAAAB-35367
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